Das Briefgeheimnis besteht ausschließlich aus dem § 202 StGB.
Also kann ich gegen die Veröffentlichung nicht zivilrechtlich vorgehen?
Soll das vermutlich unterstellte "nein" etwa aus meiner Aussage hervorgehen?
Wie Du schon festgestellt hast, hat das eine mit dem anderen nicht viel zu tun.
Um die Frage zu beantworten, es liegen keine Informationen zum Sachverhalt vor, welche konkrete Hoffnung auf ein erfolgreiches zivilrechtliches Vorgehen machen oder die Möglichkeit des Erfolges ausschließen.
Und den Art. 10 GG haben sie auch einfach gestrichen, ohne mich zu informieren?
Art. 10 GG ist als Grundlage für § 202 StGB ebenso völlig irrelevant. Selbst wenn er inhaltlich relevant wäre, wäre er für die Fragestellung irrelevant siehe, Art. 1 Abs. 3.
Öhm was ist falsch?
Siehe meinen ersten Beitrag in diesem Thread. Es geht um die Veröffentlichung einer Email durch den Empfänger. Du kommst daraufhin mit dem Briefgeheimnis, was damit nicht das Geringste zu tun hat. Mit der Veröffentlichung einer empfangenen Email kann man in keiner Hinsicht gegen das Briefgeheimnis verstoßen.