Hallo.
Bei mir muesste man sich einigen.
Das muss man eigenltich nie. Entweder der Betriebsablauf ist gestört oder eben nicht. Im Zweifelsfall befindet darüber ein Richter. Der kann und wird zwar eine gütliche Einigung anstreben, aber von einem Zwang zur Einigung kann da keine Rede sein.
In der Halle gibts da keine Zweifel.
Das kann ich natürlich nicht beurteilen. Es würde mich aber auch nicht wundern, wenn ein Richter zu einer gegenteiligen Ansicht käme.
Ausserdem: wen scherts? Wer gekuendigt werden soll, wird auch gekuendigt.
Es ging ja um die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Kündigung. Denn wer gekündigt wird, verliert noch lange nicht seinen Arbeitsplatz.
MfG, at