Tom: Rechnung per eMail

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Hello,

Nichts desto trotz besteht aber die Zahlungpflicht würde ich meinen. Denn die Leistung wirde ja erbracht. (Vielleicht vermindert um die UST ;)
Auch würde ich meinen, dass der Rechnungsempfänger die Pflicht hat die eMail Rechnung sofort zu bemängeln und eine Papierrechnung anzufordern. (Es war ja klar, dass das nicht nur eine Vorab-Rechnung war sondern die endgültige -> AGB)

Bemängeln zwischen Kaufleuten innerhalb acht Tagen, würde ich vermuten.

Der Rest stellt sich mir so dar:
Dass der _Nettobetrag_ auf jeden Fall zum vereinbarten Termin fällig wird, mag ich auch unterschreiben, denn der wurde ja vereibart und muss ggf. gar nicht durch Rechnung, sondern nur durch Vertrag und Buchungsbeleg nachgewiesen (glaubhaft gemacht) werden. Da die Umsatzsteuer aber für den Unternehmer nue ein "durchlaufender Posten" ist, der im Auftrag des Finanzamtes erhoben werden muss, muss auch eine entsprechende wirksame Rechnung erstellt werden, die den Statuten des Auftraggebers genügt. Dass der Unternehmer dem FA gegenüber aber diese Umsatzsteuer haften muss, kann ich bis heute noch nicht billigen. Wenn der Kunde die Umsatzsteuer nicht zahlt, ist ja eigentlich das FA der Geschädigte und nicht der Unternehmer. Er müsste also noch nicht einmal darauf klagen dürfen, denn er hat ja vom Finanzamt keine Klagevollmacht.

Das FA müsste also die nicht gezahlte Umsatzsteuer selber beim originären Schuldner eintreiben.

Das ist aber mein persönliches Gedankenspiel.

Ein harzliches Glückauf

Tom vom Berg

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Nur selber lernen macht schlau
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