Hi,
- Menschen im höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 201a StGB).
Allerdings möchte der OP die Bilder sehr wohl veröffentlichen. Somit sind auch Bilder von Menschen tabu, wenn sich diese nicht in ihrer Intimsphäre bewegen (und sie erkennbar sind, etc.).
Erstens bin ich darauf eingegangen, wenn auch unspezifisch, da ausdrücklich nur von Pflanzen die Rede war und zweitens gibt es für das was Du schreibst wieder Ausnahmen. Menschen, die sich auf Bildern wiederfinden, auf denen eine Pflanze das objektiv "gewollte" Motiv ist, sind wahrscheinlich Beiwerk. Wenn sie Beiwerk sind, dürfen sie auch erkennbar sein und man darf das Bild dennoch veröffentlichen. Zu finden im § 23 KunstUrHG, der die Ausnahmen zu § 22 beinhaltet.