§ 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke,
Das würde aber genau auf das Beispiel mit einem preisgekrönten Garten zutreffen. Ebenso wie eine Hausfassade, die künstlerisch gestaltet ist. Selbst auf eine spezielle Züchtung einer Pflanze, die nicht frei verkäuflich ist. Spezialzüchtungen, eigene Züchtungen u.ä.
Hier wird wohl wieder die Schöpfungshöhe entscheidend sein, die aber bei einer Vorarbeit von Monaten bis Jahren z.B. für einen Garten, durchaus gegeben sein dürfte. Zumindest wenn es kein 08/15-Blumenbeet ist.
Ansonsten fotografiere ich ab sofort jeden Garten, der mir gefällt und bring Ende des Jahres einen Katalog raus.