Klawischnigg: Sowas meine ich....... !!!

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Hi there,

§ 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke,

Das würde aber genau auf das Beispiel mit einem preisgekrönten Garten zutreffen. Ebenso wie eine Hausfassade, die künstlerisch gestaltet ist. Selbst auf eine spezielle Züchtung einer Pflanze, die nicht frei verkäuflich ist. Spezialzüchtungen, eigene Züchtungen u.ä.

Ja, aber entscheidend ist, daß es, selbst wenn es urheberrechtlich schützbar ist (was bei einem Garten gleich welcher Art imho nicht der Fall ist, aber sei's drum es ist in dem Fall eben egal), dann auch kommerziell frei verwertbar ist, wenn es von öffentlichen Plätzen oder Wegen frei einsehbar und bleibend ist.

Hier wird wohl wieder die Schöpfungshöhe entscheidend sein, die aber bei einer Vorarbeit von Monaten bis Jahren z.B. für einen Garten, durchaus gegeben sein dürfte. Zumindest wenn es kein 08/15-Blumenbeet ist.

Ein Blumenbeet ist kein Garten und ist nach dem Gesetz dann auch uU wirklich vor dem Fotografiertwerden resp. der Verwertung (um die geht es imho ja letzten Endes, Fotografieren kannst Du, was Du willst - ob jetzt die Zurschaustellung im Web schon eine Verwertung ist ist wieder eine andere Frage), wenn es nur temporär auf- oder sogar ausgestellt ist.
Bei Bauwerken und ähnlichem ist der Fall noch klarer, wenn's da steht, dann darfst Du es auch verwertend fotografieren, solange Du das Foto von einem öffentlichen Platz aus machst. Kein Mensch kann Dich also zB rechtlich daran hindern, einen Kalender oder Bildband mit von Hundertwasser erbauten Häusern und Gebäuden zu machen.

Ansonsten fotografiere ich ab sofort jeden Garten, der mir gefällt und bring Ende des Jahres einen Katalog raus.

Genau darum geht es und in dem Sinne: mach nur, aber verrenk' Dich dabei nicht ;) ...