Moin,
Es stehen also doch Unterlassungsansprüche zu, danke.
Die in dem Wikipediaartikel verlinkte Aufsatz von RA Seiler lässt vermuten, dass die Frage von Schadensersatz allein an der fehlenden Aktivlegitimation gescheitert ist. Grundsätzlich sollte man in D (als Rechteinhaber, genauer: als Inhaber der (ausschließlichen) Nutzungsrechte) also auch noch Schadensersatz geltend machen können. Der Wikipediaartikel ist m.E. insoweit irreführend.
Gruß
Swen