Der Martin: Kontaktformular im Impressum ersetzt eine E-Mailadresse nicht

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Hallo,

wieder mal interessante Entscheidungen zum Thema Internetrecht, diesmal das Landgericht Essen: http://medien-internet-und-recht.de/rss_druckversion_mir.php?mir_dok_id=1609
Ein Kontaktformular statt einer E-Mailadresse, wie es häufig verwendet wird um Spam zu vermeiden, erfüllt laut dem Urteil nicht die Vorgaben des Telemediengesetzes.

diese Sichtweise finde ich sehr begrüßenswert. Als Anwender ist mir eine handfeste Mailadresse auch wesentlich angenehmer.
Schreibe ich dem Betreiber der Seite eine stinknormale, reguläre e-Mail, dann kenne ich den Mechanismus der Zustellung und kann der Methode an sich vertrauen. Außerdem habe ich automatisch die gesendete Nachricht als Kopie in meinen Unterlagen und kann darauf zurückgreifen - sei es, um nochmal nachzusehen, was ich geschrieben habe, oder sei es wegen des (zugegeben schwachen) Nachweises, dass ich tatsächlich eine Nachricht geschrieben habe.
Wenn ich ein Kontaktformular benutze, ist der geschriebene Text danach weg, und ich habe nichts in der Hand.

Das OLG Hamburg hat dagegen die häufig vertretene Meinung, wer denn nun ein Impressum benötigt verfestigt: "lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten." - Urteil

Aus dieser Urteilsschrift lese ich irgendwie keine eindeutige Erkenntnis heraus - außer der Auffassung des Gerichts, eine fehlende Angabe im Impressum sei zwar ein Regelverstoß, rechtfertige aber nicht zwangsläufig eine Klage gegen diesen Verstoß.

So long,
 Martin

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F: Was sagt der große Keks zum kleinen Keks?
A: Du kannst dich jetzt verkrümeln.