Der entsprechende Paragraph 312d im Zivilrecht trifft aus mehreren Gründen nicht auf den Anbieter zu:
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ein Rückgaberecht im Sinne von Absatz 1, Satz 1 ist dadurch schon ausgeschlossen, weil es sich bei der heruntergeladenen Software nicht um eine Sache handelt.
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es geht nicht um eine Finanzdienstleistung nach Absatz 3, Nr. 1.
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eine "ausdrückliche Zustimmung" gemäß Absatz 3, Nr. 2 ist bei AGB grundsätzlich nicht gegeben.
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die Software nicht im Sinne von Absatz 4, Nr. 2 versiegelt gewesen wäre (eine solche Versiegelung hätte ebenfalls gegen die GPL verstoßen)
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es steht kein Widerrufsrecht aus anderer Grundlage zu, insofern tritt auch Absatz 5 des Paragraphen nicht in Kraft.
Aus diesem Grund schlägt die Rechtsauffassung des GPL-ignoranten Anbieters fehl; Dein Widerrufsrecht bleibt Dir in jedem Fall unbenommen.
Schwieriger könnte es jedoch werden, es durchzusetzen. Ich empfehle Dir, Kontakt zur Free Software Foundation aufzunehmen und dort den Vorfall zu melden.
Gruß, LX
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