Darauf würde ich mich nicht verlassen, daß Marken-/Namensrecht nicht greifen.
Die greifen nur, wenn "Verwechslungsgefahr" besteht. Diese wird aber bei Null Aussage gar nicht erst geprüft. Die reine Werwendung der Abkürzung VW (ohne Kontext) [steht hier für "Volkswirtschaft" *gg*] berechtigt nicht zur Abmahnung. Erst Content macht abmahnfähig aufgrund des Namens- oder Markengesetztes.
Das sehe ich nicht so und dein Beispiel ist ungeeignet (Srichwort Freihaltebedürfnis). Bei "Humperdinck" sieht das anders aus als bei "Fischer". Wenn es eine Marke "Fischer" gibt und jemand selbst wenn er nicht Fischer heißt auf fischer.de eine Webseite über Leute die Fischen macht, dann wird der Markeninhaber in der Regel dagegen nicht ankommen. Wenn jemand die Domain humperdinck.de registriert aber nicht Humperdinck heißt wird jemand der der so heißt wahrscheinlich die Freigabe durchsetzen können, unabhängig von der Nutzung.
BGH v. 26.06.2003: Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.
http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr432.php
Wobei in diesem Urteil der Unterlegene den Namen als Psodonym verwendet hat und dort kann unter Umständen irgendwann ein eigenes Namensrecht entstehen. In dem Fall hat das BGH das aber nicht so gesehen.