Hello,
PS. weitere Urteile:
http://www.webshoprecht.de/IRModule/Domain.php#35Ein Beispiel für einen Unternehmensnamen:
"Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt."
Da sollte man immer schauen, in welcher Instanz das Urteil gesprochen wurde. Die Landgerichte, die i.d.R. als erste Instanz angerufen werden in solchen Fällen, haben mMn oft keinerlei fachliche Kompetenz und was viel schlimmer ist, keine Lust, sich herumzuschlagen. Sie produzieren durch ihre oft ungewöhnlichen Urteile nur neue Blickwinkel auf die Angelegenheit, die aber nicht verallgemeinert werden sollten, sondern nur als experimentell gelten können.
Grundsätzlich wäre es unlauter zwischen "Fischer" und "Fischer" zu entscheiden, dass der Erste eben Glück gehabt hat, während man zwischen "Fischer" als Familienseite und "Fischer" als Beschreibungsseite für die Fischerei dann anders entscheidet. Schließlich haben wir Pressefreiheit und warum sollte jemand ein Recht haben, jemand anderem deie Publikation zu verbieten, die doch gar nichts mit ihm zu tun hat.
Das Internet ist ein _Publikationsmedium_. Es ist als solches "erfunden" worden. Es ist nicht als Wirtschaftsplattform gedacht. Folglich müsste diesem Tatbestand auch Rechnung getragen werden.
Dass die Publizisten es zulassen, dass über das Internet trotzdem Geschäftsverkehr stattfindet, zeugt nur von ihrer großen Toleranz, aber langsam müssen sie sich wohl wehren!
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg