Das hieße dann ja eigentlich für Foren, bei denen die Nutzer eigenständig Nachrichten einstellen können, die dann maschinell (sofort) veröffnetlicht werden, dass der Anbieter des Forums nicht verantwortlich ist, während er aber für den Fall, wo er erst eine "Freischaltung" des Beitrages vornimmt, dann auch die Verantwortung dafür trägt - oder?
Ich faß mich mal kurz.: Zumindest würde der Anbieter im zweiten Fall potentiell mehr haften. Die Schlußfolgerung, daß das TMG und seine Vorgänger Diensteanbieter dazu drängt die Inhalte der Nutzer nicht (verdachtsunabhängig) zu kontrollieren ist nicht neu.
Das fällt ja auch unter Datenschutz. Kein Telemedienanbieter ist (ohne richterlichen Auftrag oder wichtigen Grund mit Verzugsgefahr) berechtigt, den Traffic zu scannen oder zu lesen. Kein Postfachbetreiber darf (...) die Post lesen (und verwerten). Kein Datenbankbetreiber darf die Daten seiner Kunden lesen (und verwerten). Kein Bilddatenbankanbieter ...
Das ist eine konkludente Kette.
sag mir, wo mein Debkfehler liegt.
Dort wo Du vom Speziellen aufs Allgemeine schließt und umgekehrt?! Dort wo Du denkst, weil es für den einen Fall ein Gesetz gibt, daß das dann auch irgendwie für einen nur ähnlichen Fall anzuwenden ist?!
Forenbeiträge zu lesen hat mit Datenschutz nichts zu tun. Auch sonst fällt es mir schwer in deiner Antwort die Fortführung des Threads zu erkennen.
Kein Telemedienanbieter ist (ohne richterlichen Auftrag oder wichtigen Grund mit Verzugsgefahr) berechtigt, den Traffic zu scannen oder zu lesen.
Falls es ein entsprechendes Gesetz gibt (das auch zutrifft). Wenn der Trafick unverschlüsselt ist, macht er sich jedenfalls nicht eines Straftatbestands schuldig bei dem es um "gegen Zugriff besonders geschützt" geht.
Kein Postfachbetreiber darf (...) die Post lesen (und verwerten).
Falls es ein entsprechendes Gesetz gibt (das auch zutrifft). Postkarten sind z.B. kein verschlossenes Schriftstücke.
Kein Datenbankbetreiber darf die Daten seiner Kunden lesen (und verwerten).
Falls es ein entsprechendes Gesetz gibt (das auch zutrifft). Deine Aussage ist viel zu allgemein. Auch wenn die Datenbank einen Paßwortschutz hat, macht er sich jedenfalls nicht eines Straftatbestands schuldig bei dem es um das Überwinden des Schutzes geht, denn der Betreiber hat das Paßwort.
Kein Bilddatenbankanbieter ...
Falls es ein entsprechendes Gesetz gibt (das auch zutrifft). Was auch immer Du hier meinst.
Worauf willst Du hinaus?
entweder den Denkfehler zu finden oder den Gesetzesbruch des Gesetzgebers. Grundrechte könnennicht einfach durch irgendwelche Ausführungsgesetze außer Kraft gesetzt werden, ...
Die Antwort trägt für mich nicht zur Beantwortung meiner frage bei, im Gegenteil.
Das ging zuletzt unter Hitler und der ist hoffentlich tot.
Du mußt nicht Godwin’s law bemühen um die Diskussion zu benden.