Hi,
Auch geistig Behinderte haben z.B. IMHO ein Recht auf Sex (und auch auf den schrift- wie bildlichen Ausdruck derselben) - nicht nur mit "ihresgleichen" (das sieht mom. rechtlich AFAIR noch etwas anders aus).
Tut es nicht, AFAIK. § 179 StGB gibt das meiner Meinung nach nicht her. Oder wo soll das sonst geregelt sein?
Es geht nicht um Widerstandsunfähigkeit, sondern um Nichteinwilligungsfähigkeit. Mit nicht-einwilligungsfähigen "Partnern" (Kinder, Tiere) sind AFAIK sexuelle Handlungen von Erwachsenen verboten. Als nicht-einwilligungsfähig gelten vor dem Gesetzt aber auch geistig Behinderte (z.B. Down-Syndrom).
Gruß, Cybaer
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Zweck des Disputs oder der Diskussion soll nicht der Sieg, sondern der Gewinn sein.
(Joseph Joubert, Schriftsteller)
Zweck des Disputs oder der Diskussion soll nicht der Sieg, sondern der Gewinn sein.
(Joseph Joubert, Schriftsteller)