Der Martin: Wie weit geht das Marken- und Namensrecht?

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Hallo,

Marken- und Gebrauchsmusterrecht: bestimmte grafische Elemente, Texte und auch Melodien können vom Marken- oder Gebrauchsmusterrecht eingeschränkt sein. Viele Rechteinhaber versuchen, die Auslegung dieser Rechte möglichst weit zu fassen

ja, und manche schießen dabei übers Ziel hinaus und machen sich damit lächerlich. So habe ich vor rund zwei Jahren mal einen Beschwerdebrief mit mehreren Stichpunkten an die Geschäftsleitung einer bekannten Handelskette geschrieben. Dieses Schreiben an $handelskette habe ich im letzten Absatz mit dem Hinweis ergänzt, falls noch Diskussionsbedarf bestünde, würde ich den Kontakt per e-Mail vorziehen, ich hätte zu diesem Zweck extra die Adresse {$handelskette}@example.org eingerichtet.

Ich erhielt die Antwort auf meinen Beschwerdebrief per traditioneller Post. Auf meine Fragen und Kritikpunkte wurde nur oberflächlich eingegangen, der Antwortbrief schien größtenteils aus Standard-Textbausteinen zu bestehen. Zum Schluss forderte man mich auf, den Namen der Handelskette nicht weiter zu benutzen, da es sich um eine geschützte Marke handle und man andernfalls rechtlich gegen mich vorgehen werde.

Ich empfand das als eine Frechheit, schließlich hatte ich die Adresse ausschließlich zur Kommunikation mit dem Inhaber dieses Markennamens eingerichtet. Was soll ein geschützter Name, wenn man ihn nicht einmal im Dialog mit dem Inhaber gebrauchen darf?

(so ist bspw. die Telekom vermutlich immer noch davon überzeugt, das Recht auf die Farbe Rosa und den Buchstaben T mit Serifen zu haben).

Wahrscheinlich.

Glücklicherweise gibt es eine wesentliche Einschränkung dieses Rechts auf Geschäftsbereiche (da aber Telekommunikation ein solcher Bereich ist, könnte es im Web häufiger zu Problemen führen, als man annimmt).

Ich halte es immer noch für fraglich, ob man ein Recht auf einen bestimmten Farbton geltend machen kann. Ein Logo, ein Symbol, das in diesem Ton gehalten ist? Klar, jederzeit. Aber doch nicht die Farbe als solche.

Wer juristischen Ärger vermutet, wende sich zunächst an den potentiellen Kläger, um eine gütliche Lösung zu finden, und erst dann (falls eine solche nicht gefunden werden kann) an einen Anwalt seines geringsten Mißtrauens.

ACK.

So long,
 Martin

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Alle Tage sind gleich lang. Aber unterschiedlich breit.