Die kann man nicht verbieten ... das ist vergleichbar mit dem Fotografieren eines Hauses von der Straße aus. Aller Urheberrechtsfragen sind dann beantwortet: gegen einen solchen Screenshot - der nicht das Firmenlogo als erkennbares Hauptmotiv eines Ausschnittes hat - gibt es keine Handhabe.
Also im Falle von Urheberrecht § 57 Unwesentliches Beiwerk nicht § 59 Werke an öffentlichen Plätzen (wie auch?). Mit Markenrecht hat das nichts zu tun.