Hello,
ich betreue eine Internetseite mit einem Gästebuch (GB). Und in dieses GB hat vor ca 2 Jahren jemand etwas reingeschrieben, was dieser Person heute wohl etwas peinlich ist.
Neben all den anderen Überlegungen:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42.html
So wird das auch mit Persönlichkeitsrechten gehandhabt. Das könnte eine Anspruchsgrundlage für den Löschwunsch sein, wenn die Überzeugung sich denn gewandelt hat.
Und daraus ergibt sich auch der von mir bereits erwähnte Anspruch auf Vergütung.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
Wobei eine Anonymisierung statt Löschung grundsätzlich auch möglich wäre.
Eine Anonymisierung wäre aber im Urheberrecht nicht vorgesehen.
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg