Hallo,
Dann definiere bitte den Begriff "Werbung".
Ich habe dir als Abgrenzung zur Werbung den Fall geschicldert, dass jemand konkrete Angebote (Anträge im juristischen Sinne) verschickt.
Ein anderer Abgrenzungspunkt wäre eine reine Informationssendung ohne direkten gewerblichen Bezug. (Diese Abgrenzung gibt es etwas konkreter als im deutschen Recht zum Beispiel im österreichischen Recht - dort ist es §107 TKG...abzurifen beispielsweise im RIS)
In unserem Ausgangsfall haben wird es mit kommerziellen Geshcichten zu tun. Also entweder Werbung oder Angebote. Ich bin der Meinung, dass Werbung im Sinne des §7 UWG weit aufgefasst werden muss und gehe daher auch von Werbung aus. Wie aber schon in meinem letzten Posting gesagt, kann man das ganze auch in Richtung Nicht-Werbung, sondern konkretes Angebot, trimmen...wenn auch sicherlich nicht mit 100%iger Erfolgsaussicht.
Im Geschäftsverkehr ist _ein_ eMail genauso hinzunehmen, wie _ein_ Fax, oder _ein_ Anruf, wenn eine Kontaktaufnahme gewünscht wird. Briefe müssen übrigens in unbegrenzter Zahl hingenommen werden, bis nachweislich eine Unterlassung gefordert wurde.
Sie hierzu auch UWG §7 Abs. (3) Satz 4
Das ist ein Eigentor. Hiermit zeigst du eindeutig, dass du keine Ahnung von dem hast, was du hier schreibst (oder, dass du nicht richtig zitieren kannst).
Wie Texter mit X schon sagt, ist "Satz 4" (-->es ist eigentlich Nr. 4) nur interessant, wenn Nr. 1-3 auch zutreffen. Aber auch der erste Halbsatz von Absatz 3 gehört dazu und hier geht es NUR um elektronische Post.
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Auch liebe Grüße
Alex