Hi,
Gleichberechtigung ist als Kind dessen, was man als gleich und ungleich ansieht, allerdings in jeder Hinsicht ein relatives, nie ein absolutes Kriterium.
über diesen Satz habe ich jetzt eine ganze Weile nachgedacht - ich verstehe ihn nicht.
Die Frage, was gleich und was ungleich ist, wird immer vor dem Kontext der jeweiligen Kultur und Situation beantwortet. Um ein einfaches Beispiel zu nennen: die meisten Europäer tun sich schwer damit, zwischen den asiatischen Kulturen zu unterscheiden. Im Kontext eines solchen Europäers sind ein Südchinese und ein Taiwanese möglicherweise gleich.
Dementsprechend muss auch eine Gleichheit, die das Gesetz vorschreibt, den jeweiligen Kontext berücksichtigen - und aus dem Kontext der Gesetzesgleichheit zur Einführung der Wehrpflicht von 1956 (im Grundgesetz 1968, einschließlich Verweigerungsrecht) ist der Ausschluß von Frauen aus dem Wehrdienst durchaus nachvollziehbar; das muss heute aber nicht mehr zwangsläufig der Fall sein.
Die heutigen Rollenmodelle sind viel mehr Etikettenschwindel (...).
Aber die sind ja nicht festgeschriebene Rechte oder Vorschriften, sondern nur gesellschaftliche Konventionen, die sich bis heute halten konnten.
Rechte und Vorschriften sind nichts anderes als zementierte, staatlich durchgesetzte Gesellschaftliche Normen und Konventionen. In dieser Hinsicht findet eine wechselseitige Beeinflussung statt. Bis in die 70er war beispielsweise Homosexualität noch ein Straftatbestand.
Die Aussage, dass [die Staatsbürgerschaft] nicht gegen den Willen des Betroffenen [entzogen werden] kann, impliziert doch gerade, dass es mit dem Willen möglich sein muss
Ja, sicher. Andererseits erwähnt Jens das Völkerrecht, nach dem Staatenlosigkeit zu vermeiden sei - obwohl das aus meiner Sicht gerade der erstrebenswerte Status wäre. Ist also anscheinend doch nicht so einfach, aus diesem Verein auszutreten - es gibt weder AGB noch Vereinsstatute, die die Bedingungen für einen Austritt festlegen.
Aus Sicht des Gesetzgebers ist die Staatenlosigkeit eben kein erstrebenswerter Zustand, weshalb er diesen von vorneherein ausklammert.
Dabei muss man berücksichtigen, dass das "Wohl der Allgemeinheit" aus Sicht der Verfassung schon sehr konkreten Schaden nehmen muss, ...
Aus der Sicht der Verfassung vielleicht schon. Die Praxis sieht leider anders aus. Internet-Zensur, Abhörmöglichkeit privater Kommunikation, die Aufweichung des Fernmeldegeheimnisses für elektronisch übermittelte Nachrichten.
Das bedeutet glücklicherweise noch lange nicht, dass all dies auch verfassungsgemäß sein muss. Das BVerfG bei uns in Karlsruhe hat den gröbsten Unfung bisher relativ zuverlässig gestoppt. Dabei befürchte ich eine regelrechte Überlastung, denn eigentlich sollte die Politik, insbesondere der Bundespräsident die erste und vorletzte Abwehrlinie gegen die Verfassungswidrigkeit sein und das Verfassungsgericht die allerletzte - eine Subsidiargerichtsbarkeit, wie sie bei normalen BVerfG-Verfahren grundsätzlich zu einer Ablehnung führt, wird so von der Politik erzwungen.
Deswegen plädiere ich schon länger für den "§ 339a StGB: Verfassungsrechtsbeugung im Amt:
I. Wer sein öffentliches Amt wahrnimmt, um wider besseres Wissen die
Verfassung, die darin verfügten Rechte oder die Arbeit der
Verfassungsgerichte zu untergraben, wird mit Freiheitsstrafe von
einem bis zehn Jahren sowie dem Verlust seiner Pensionsansprüche
bestraft. Die parlamentarische Indemnität gilt in diesem Fall als aufgehoben."
Leider sind diejenigen, die ein solches Gesetz beschließen könnten, eben die, die am meisten zu verlieren haben - daher wird es ein frommer Wunsch bleiben.
Gruß, LX
RFC 1925, Satz 2: Egal, wie fest man schiebt, ganz gleich, wie hoch die Priorität ist, man kann die Lichtgeschwindigkeit nicht erhöhen.