Hi,
das ist falsch. Sobald der Betreiber eines Forums, Gästebuchs, Blogs (oder irgendeines anderen Webauftritts mit UGC) von widerrechtlichen Beiträgen Kenntnis erlangt, *ist* er dafür haftbar. Man gesteht ihm nur zu, dass er nicht permanent die aktuellen Inhalte überwacht, und duldet damit quasi eine verzögerte Reaktion.
Wenn ich aber ein Forum betreibe, und jemand informiert mich darüber, dass in einem Beitrag z.B. eine Person öffetnlich beleidigt wird, dann bin ich verpflichtet zu handeln - beispielsweise den Beitrag umgehend zu löschen. Tu ich das nicht, drohen mir als Betreiber Konsequenzen.
Mit der Providerhaftung kenne ich mich durchaus gut aus. Meine Aussage ist mit Sicherheit nicht "falsch". Mit dem Rest hast du natürlich recht - aber ich habe nie etwas anderes behauptet. Ich habe gesagt, dass der Betreiber __grundsätzlich__ nicht haftet. Wenn man im juristischen Kontext das Wort "grundsätzlich" nutzt bedeutet das automatisch, dass es noch lange nicht immer so ist und dass es viele Ausnahmen gibt.
Auch wenn ein Betreiber im Endeffekt haftet, haftet der eigentliche Verletzer (der hochladende) immmernoch genauso.
Ja, aber soweit ich das sehe, ist der Angestellte sofort aus dem Schneider, wenn er nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass er a) auf Anweisung gehandelt hat und b) für ihn nicht erkennbar war, dass die Anweisung gegen Recht und Vorschriften verstößt.
Wenn mir also mein Arbeitgeber (direkter Vorgesetzter oder Abteilung des Stammhauses) firmeneigene Unterlagen zur Verfügung stellt, darf ich davon ausgehen, dass die Verwendung dieser Unterlagen in Ordnung ist. Oder etwa nicht?
Eben nicht. __Intern__ ist der Arbeitnehmer sogut wie immer zumindest teilweise aus dem Schneidet. Diese arbeitsrechtliche Haftungserleichterung für Arbeitnehmer (die durch die arbeitsrechtlichen Fürsorge- und Treuepflichten geprägt ist) hat mit Dritten aber nichts zu tun.
Das mag alles richtig sein - aber AFAIS ging es hier weder um Vorsatz, noch um Fahrlässigkeit, sondern um das Handeln auf Anweisung.
Auch das Handeln auf Anweisung kann Vorsatz oder Fahrlässigkeit beinhalten. Beim Auftrag den Kunden zu schlagen handelt der Arbeitnehmer auf Weisung aber auch Vorsätzlich. Beim weisungsgemäßen einbinden urheberrechtlichen Materials handelt der Arbeitnehmer eventuell fahrlässig rechtswidrig. Vielleicht auch überhaupt nicht schuldhaft.
Aber wenn er sich (wie hier) schon Gedanken macht und das Problem erkennt sieht das für mich schon fahrlässig aus.
Verlangt das Gesetz nun von mir, dass ich *selbst* überprüfe, woher die Bilder kommen, um eine spätere Strafe gegen mich selbst auszuschließen, bloß weil mein Chef die irgendwo im Internet "gefunden" hat?
Intern ist die Frage ganz klar. Er kann seinen Arbeitgeber in Regress nehmen, wenn er zur Haftung herangezogen wird. Im Verhältnis zum Urheber ist es mir eben unklar.
Wie der verlinkte Artikel ziegt, haftet er strafrechtlich (das gibts auch im Urheberrecht) selbst. Wie es zivilrechtlich (gibt es auch im Urheberrecht) ist weiß ich nicht genau. Ich kann mir aber wie gesagt gut vorstellen, dass es da nicht anders ist. In anderen Szenarien (z.B. Maler kleckert dem Kunden die Wohnung voll) ist es auch nicht anders - der Arbeitnehmer haftet im Verhältnis zum Geschädigten schlicht und ergreifend voll (hat aber evtl. Regressansprüche gegen den AG). Unser Urheberrecht ist auch sehr streng und urheberfreundlich - auch von daher kann ich mir das gut vorstellen.
Gruß
alex