Alex: Logonutzung im Programm

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Hi,

eben, und dadurch etwas ganz anderes ausgesagt. Die Wortreihenfolge ist hier, wie oft bei Verneinungen, von entscheidender Bedeutung:

"grundsätzlich nicht": Niemals, unter keinen Umständen
"nicht grundsätzlich": Nicht automatisch, nicht in jedem Fall

Du hast also "nicht grundsätzlich" gemeint.

Dann ist das eine Vergewaltigung des Wortes. Ein Grundsatz ist etwas Allumfassendes, das eventuelle Sonderfälle mit einschließt. Wenn ich "grundsätzlich" sage, ist das also gleichbedeutend mit "immer", "grundsätzlich" lässt keinen Raum für Einschränkungen. "Ich mache grundsätzlich keine Haustürgeschäfte."
Aber dass die Juristen durch kleine Verletzungen der allgemein üblichen Semantik gern versuchen, Normalbürger aufs Kreuz zu legen, ist ja nichts Neues.

Sorry für die Verwirrung - ich schreibe aber normalerweise im juristischen Kontext und habe es so gemeint wie ich es geschrieben habe (grundsätzlich nicht). Aber jetzt wissen wir ja was gemeint ist ;)

Wenn mir also mein Arbeitgeber (direkter Vorgesetzter oder Abteilung des Stammhauses) firmeneigene Unterlagen zur Verfügung stellt, darf ich davon ausgehen, dass die Verwendung dieser Unterlagen in Ordnung ist. Oder etwa nicht?
Eben nicht.

Das erschüttert mein Rechtsverständnis zutiefst.

Sorry, da habe ich bissl schlampig gelesen. Habe da nur irgendwie auf das "sofort aus dem Schneider" das du geschrieben hast reagiert.

Ja, mit einem Unterschied: Für den Angestellten ist klar erkennbar, dass es eine strafbare Handlung ist (z.B. Körperverletzung), zu der er aufgefordert wird. Hier gilt die Pflicht jedes einzelnen Bürgers, solche Anweisungen zu verweigern. Das wurde uns damals sogar bei der Bundeswehr eingeschärft, wo man ja sonst nicht viel von Recht und Gesetz hält: Wenn ein Befehl eines Vorgesetzten gegen Gesetze oder Dienstvorschriften verstößt, hat der Soldat nicht nur das Recht, sondern die *Pflicht*, den Befehl zu verweigern. Diesen Grundsatz halte ich auch im zivilen Bereich für elementar.

Genau, in dem Körperverletzung-Beispiel ist es klar erkennbar rechtswidrig. Wenn der AN die Handlung ausführt ist es eine vorsätzliche Körperverletzung. In anderen Bereichen ist es nicht so klar erkennbar. Dann kann es aber immer noch eine (leicht) fahrlässige Handlung des Arbeitnehmers sein, wenn er die im Verkehr notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
(Und wenn dem AN Zweifel an der Rechtmäßigkeit kommen und er sich denkt  a wird schon in Ordnung gehen  wenn ist ja eh der Cheffe dran    bewegen wir uns schon Arg in Richtung Eventualvorsatz.

Nö, hier haftet normalerweise der Unternehmer, nicht der Hiwi, der den Auftrag ausgeführt hat. Als Kunde käme ich ja auch nicht auf die Idee, den Handwerker deswegen direkt zu belangen. Anders sieht es aus, wenn er bei der Arbeit geraucht hat und mein Teppich nun Brandlöcher hat. Das ist eine Sache, die nichts mit der Durchführung der beauftragten Arbeit zu tun hat; da würde ich mich direkt an den Verursacher wenden.

Das sagste mal nem Jura-Professor (die das gerne als Beispiel nehmen) - der wird nicht begeistert sein.

Der Maler haftet dafür. Aber wie du richtig sagst - du wirst nicht auf die Idee kommen den Maler zu verklagen. Nur ändert das an der Rechtslage nichts.

Gruß
Alex