Alex: ironische Datenschutzerklärung

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Da steht nur etwas von einer Absichtserklärung Deinerseits, nicht jedoch von einem vorausgesetzten Einverständnis des Nutzers.

Das Einverständnis des Nutzers ist meiner Meinung nach überhaupt nicht erforderlich. In der Literatur (vor allem in der weniger professionellen) wird diese Erforderlichkeit bei Newslettern teilweise ausdrücklich bejahrt. Oft setzt man sich aber damit überhaupt nicht ordentlich auseinander.
Wenn man das aber tut, liegt es nahe, dass es keiner Einwilligung bedarf, da eben ein Telemediendienst bestellt wird und dieser nur unter Verwendung dieser Daten möglich ist.

Kann man natürlich aber auch anders sehen, vor allem wenn überhaupt nicht klar ist, worum es in dem Newsletter gehen soll etc.

Bei einer nicht ernst gemeinten Erklärung im Rechtsverkehr wie der von Dir genannten "Datenschutzerklärung" käme, würde nach § 118 BGB von deren Nichtigkeit ausgegangen. Wenn dadurch jedoch ein wie auch immer gearteter Schaden entstehen würde, wärest Du möglicherweise haftbar. Du solltest also ggf. noch eine ernsthafte Erkärung verlinken.

Ohne darüber nachgedacht zu haben, bin ich der MEinung, dass es bei einer Datenschutzerklärung überhaupt keiner Willenserklärung bedarf. Damit soll ja lediglich ein Verfahren beschrieben werden zur Aufklärung der Betroffenen. (Ähnlich wie etwa bei der Widerrufsbelehrung. Diese hat auch keinen Regelungscharakter, weshalb man ja z.B. auch eine Kostentragungsregel für den Rückversand gesondert regeln muss...)

Natürlich genügt diese Datenschutzerklärung aber nicht den Anforderungen des TMG.

Gruß
Alex