Moin!
Wie sieht es aus, wenn ich mich neu orientieren will. Habe ich mich an den im Arbeitsvertrag enthaltene Kündigungsfristen zu halten?
Davon würde ich ausgehen.[...]
A) Wir hatten Verträge mit anderen Firmen. Aus gesicherter Quelle weiss ich, dass diese Verträge nichtig sind.
Deine Quelle ist schlecht informiert, oder du hast den Begriff verwechselt. "Nichtigkeit" bedeutet von Anfang an unwirksam. Das dürfte auf keinen Vertrag zutreffen, den der Verstorbene zu Lebzeiten geschlossen hat.
Inwieweit diese Verträge durch den Tod enden, dürfte man jeweils im einzelnen Vertragsfall nachlesen.
B) Warum sollte dies auch nicht für einen Arbeitsvertrag gelten, der mit dem Einzelunternehmer geschlossen wurde, der aber nicht mehr lebt? Wenn "A" zutrifft, sollte doch auch "B" gelten?
Da A so, wie du geschrieben hast, nicht zutrifft, trifft auch B nicht zu. Dein Arbeitsvertrag ist definitiv nicht nichtig.
Allenfalls wurde er, weil ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist, wirksam beendet. Solch ein Ereignis ist allerdings in der Regel nur a) das Erreichen des Rentenalters oder b) der Tod des Arbeitnehmers.
Zum Selbst nachlesen sei das BGB §611 ff. empfohlen, nebst den Regelungen deines Arbeitsvertrages natürlich.
Relevant dort finde ich: BGB 613a Betriebsübergang. Um einen solchen handelt es sich zweifelsohne, denn die Erbengemeinschaft hat den Betrieb jetzt rechtlich übernommen. Interessant dort vielleicht auch der letzte Absatz: "Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden."
Heißt also: Wenn es tatsächlich zu einem Betriebsübergang gekommen ist, braucht es eine Unterrichtung, und danach läuft die Uhr. Ob die Kenntnis vom Tod als Unterrichtung ausreicht und die Frist schon läuft, erfährst du idealerweise von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Ansonsten: § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses - Das Dienstverhältnis endet durch Kündigung, wenn es nicht befristet war. Insbesondere endet es nicht automatisch durch Tod des Arbeitgebers, sondern - bedingt durch die Natur des Dienstvertrags, der im Zweifel Leistung durch die eigene Person erfordert - nur durch den eigenen Tod. Ich habe schon Arbeitsverträge gesehen, wo das sogar explizit erwähnt war.
PS:Laut einem Notartext im Internet könnte es auch passieren, dass sich die Erben nicht einig sind. Das würde bedeuten, dass das Firmenkonto solange gesperrt werden könnte, bis klar ist, wer was/wieviel bekommt. Eine Sperrung des Firmenkontos würde einem KO gleichkommen... keine Löhne, keine Ware, keine Umsätze... Dies wäre freilich der "Worst-Case".
Solange die Buchhalterin Prokura und/oder Kontovollmacht hat, dürfte sie im Interesse der Firma handeln, wenn sie die den Zahlungsverkehr wie vertraglich vereinbart am Laufen hält.
- Sven Rautenberg