Moin!
Relevant dort finde ich: BGB 613a Betriebsübergang. Um einen solchen handelt es sich zweifelsohne, denn die Erbengemeinschaft hat den Betrieb jetzt rechtlich übernommen. Interessant dort vielleicht auch der letzte Absatz: "Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden."
Ok, alle Ausführungen zum Betriebsübergang sind falsch. Der Betriebsübergang hat u.a. als Voraussetzung, dass ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt (siehe http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsuebergang/betriebsuebergang/voraussetzung-des-betriebsuebergangs.php). Das ist beim Erben des Betriebs aber nicht der Fall, hier geht der Betrieb nicht aufgrund eines Rechtsgeschäfts, sondern kraft Gesetzes über.
Die Erben treten also vollständig in die Pflichten des Verstorbenen ein, insbesondere in die Arbeitsverträge - welche folglich unverändert Bestand haben. Erst wenn die Erben das Unternehmen verkaufen, wäre es ein Betriebsübergang.
Das Recht des Arbeitnehmers zum Widerspruch bedeutet dann allerdings keine direkte Kündigung, sondern nur den Verbleib des Arbeitsverhältnisses beim ursprünglichen Arbeitgeber. Dieser wird dann allerdings vermutlich betriebsbedingt kündigen, da ja keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeführt wird.
- Sven Rautenberg