Encoder: Aktuelle Abmahnung

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Wer sagt, daß man das wissen muß?

Praktisch du im nächsten Satz ;-) Der lautet:

Man müßte wissen bzw. offensichtlich erkennen können, daß die Vorlage rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wird, so heißt es im § 53 UrhG.

Und wie will man das erkennen ohne die Seite besucht zu haben? Da ist ein Film, in unzähligen Videoportalen sind Millionen davon. Welchem sehe ich an dass er rechtswidrig veröffentlicht wurde?
Im aktuellen Fall gehts ja nicht um Tauschbörsen sondern einfache Webseiten.

PS.: "ansehen" ist urheberrechtlich irrelevant, nur im UrhG benante Handlungen sind relevant, wie das Anfertigen einer Kopie (was beim Besuch einer Webseite grundsätzlich zutrifft).

Hier sehe ich einen Widerspruch. Du sagst ansehen ist irrelevant. Es setzt aber den Besuch einer Webseite voraus und das ist laut deinem nächsten Satz grundsätzlich eine Kopie, also ist es ja doch nicht irrelevant?

Vielleicht wäre eine Abmahnung/Klage unter diesen Umständen sogar als rechtsmißbräuchlich anzusehen.

Laut dem Stand der Dinge scheint es das inzwischen zu sein. Darüber bin ich auch froh, wo kämen wir denn hin wenn man das Recht so verdrehen dürfte.