Om nah hoo pez nyeetz, Hansemann!
Die klassischen Haustürgeschäfte sind ja aus genau diesem Grund widerrufbar bzw. anfechtbar. Und ich finde, diese "Überfallkommandos" durch Automobilclub, Stromanbieter, Versicherer oder Mobilfunk-Anbieter in den Ladeneingängen sollten genauso behandelt werden.
Deshalb gelten solche Geschäfte ebenfalls als Haustürgeschäfte.
Der Hinweis ist gut, aber hier kaum zutreffend, denn der Vertreter befand sich "in einem Elektromarkt".
Das stimmt, aber ich bezog mich ausschließlich auf den zitierten Teil aus Martins Beitrag.
Matthias