Hallo Jörg.
Und um dieses Problem zu beheben, besteht einerseits der Klageweg,
Wie oft muss ich es wiederholen? Auf Grund der Formulierung als "Kann-Bestimmung" steht der Klageweg zwar theoretisch offen ist aber praktisch ohne Aussicht. [...]
Neben dem individuellen Klageweg und einer in ein solches Verfahren eingebetteten konkreten Normenkontrolle, bei der innerhalb des Verfahrens die anzuwendende Vorschrift - in diesem Fall das Bayrische Strafvollzugsgesetz und gegebenenfalls einschlägige Verwaltungsrechtsvorschriften - auf Antrag dem zuständigen Landesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden, gibt es außerdem die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art.93 GG.
Die Formulierung im Gesetz verbaut _nicht_ den Rechtsweg, weder theoretisch noch praktisch.
Ich gebe dir insofern vollkommen Recht, dass hier genug Ansatzpunkte vorliegen, einer solchen Klage einige Aussicht auf Erfolg beizumessen, - was dann früher oder später sicherlich auch zu einem entsprechenden Verfahren führen wird.
Sonst kann ich nur wiederholen, was ich dazu bereits gesagt habe:
Von Unrechtsstaat können wir anfangen zu sprechen, wenn das Unrecht weiterbesteht, nachdem alle Mittel und Wege, die der Staat zu dessen Beseitigung bereitgestellt hat, erschöpft sind. Aber davon sind wir meines Dafürhaltens nach noch weit entfernt...
Gruß,
Roadster.