Jemanden zu Schupsen, ohne weitere Folgen, erfüllt so leicht keinen Straftatbestand, als rechtswidriger Angriff kann es dennoch gelten.
Das "so leicht" spielt hier die entscheidende Rolle. Ich habe nicht unabsichtlich die 100% erwähnt.
Das war mir schon aufgefallen, aber aus der strikten Strafe* und einem Umkehrschluß wollte ich dich nicht mit nichtstrikten 100% davonkommen lassen. Setzen wir "so leicht" zu "gar nicht" und das "kann" zu "wird" (im konkreten Einzelfall), bleibt immer noch der rechtswidrige Angriff also die verbotene Handlung, nur ohne Strafe*. Oder nicht? Und wenn man das nicht so sehen können sollte, bleiben noch zwei Kinder (Personen unter 14), denen es genau so verboten ist, miteinander Sex* zu haben, wie einen Menschen zu ermorden, auch wenn es keine Strafe* dafür gibt.
*im Sinne des Gesetzes
Darüber hinaus sind, in anderen Gesetzen als dem StGB, etliche rechtswidrige Handlungen definiert, die nicht strafbewährt sind. Sinnlos ist das auch nicht, daraus können sich Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche ergeben.
Das sind dann aber keine Verbote...
Was denn sonst? Es ist auch zu privaten Zwecken nicht erlaubt den Kopierschutz zu umgehen, also verboten. Bestraft wird man nicht aber die Vernichtung oder Herausgabe der Datenträger kann verlangt werden.
Auch Regelungen wie "nur abc steht xyz zu" würde ich als Verbot für alle nicht-abc ansehen, auch wenn es gar keine Strafnorm (weder privat noch sonstig) dazu gibt.