Udo: Wie erhebt man Einspruch?

Guten Tag,

Wenn ich eine schriftliche Rechnung geschickt bekomme, mit der ich nicht einverstanden bin, reicht es, wenn ich zurückschreibe: "Ich erhebe Einspruch und möchte die Sache vor Gericht klären"? Oder wie mache ich das, ohne daß mir der Anwalt weitere Mahngebüren aufzwängt und wir dies tatsächlich vor Gericht verhandeln?

Mein Plan ist, durch alle Gerichtsinstanzen zu gehen und schließlich einen Präzedenzfall zu schaffen (Sollte ich das auch in den Brief schreiben?).

Ich hab so etwas noch nie gemacht, war auch noch nie bei einem Anwalt, kann mir so jemanden auch nicht leisten, wie muß ich vorgehen? Wo kriege ich so einen Rechtsbeistand gestellt (wenn überhaupt)?

Gruß, Ernst

  1. Tach,

    für alles gilt IANAL:

    Wenn ich eine schriftliche Rechnung geschickt bekomme, mit der ich nicht einverstanden bin, reicht es, wenn ich zurückschreibe: "Ich erhebe Einspruch und möchte die Sache vor Gericht klären"? Oder wie mache ich das, ohne daß mir der Anwalt weitere Mahngebüren aufzwängt und wir dies tatsächlich vor Gericht verhandeln?

    du könntest erst mal [http://www.know-about.de/zahlung-unter-vorbehalt.html](unter Vorbehalt) zahlen oder falls es nur um einen Teil der Rechnung geht, nur diesen begleichen und für den Rest auf Klärung bestehen. Falls du die gesamte Rechnung nicht zahlen möchtest, kannst du entweder auf das gerichtliche Mahnverfahren der Gegenseite warten oder eine negative Feststellungsklage anstreben (glaube ich). Aber frag besser einen Anwalt.

    Ich hab so etwas noch nie gemacht, war auch noch nie bei einem Anwalt, kann mir so jemanden auch nicht leisten, wie muß ich vorgehen?

    Also die richtigen Schritte wären:

    1. https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe beantragen
    2. Rechtsanwalt suchen, der dir dann mit dem Antrag auf https://de.wikipedia.org/wiki/Prozesskostenhilfe und vermutlich dem restlichen Prozess weiterhilft.

    Wo kriege ich so einen Rechtsbeistand gestellt (wenn überhaupt)?

    Das passiert nur bei Strafvervahren, nicht im Zivilrecht.

    mfg
    Woodfighter

    1. Hallo,

      Vielen Dank! Das ist doch schon mal hilfreich. Dann werde ich morgen mal beim Amtsgericht vorbeischauen :-)

      Gruß, Udo

      1. Moin!

        Vielen Dank! Das ist doch schon mal hilfreich. Dann werde ich morgen mal beim Amtsgericht vorbeischauen :-)

        Je nach Höhe des Streitwerts schicken die dich aber wieder weg. Amtsgerichte behandeln nur Streite unter 5000 Euro, darüber sind Landgerichte zuständig. Und an Landgerichten herrscht Anwaltszwang.

        Grüße Sven

        1. Tach,

          Je nach Höhe des Streitwerts schicken die dich aber wieder weg. Amtsgerichte behandeln nur Streite unter 5000 Euro, darüber sind Landgerichte zuständig.

          nö, die Amtsgerichte sind für die Beratungshilfe zuständig: http://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__4.html

          mfg
          Woodfighter

        2. Moin!

          Amtsgerichte behandeln nur Streite unter 5000 Euro

          Bis einschließlich 5000 Euro. § 23 Nr. 1 GVG

          "Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;"

          Jörg Reinholz

    2. Moin!

      Das mit den Links musst Du trotz des [+] künftig anders machen.

      Jörg Reinholz

      1. Tach,

        Das mit den Links musst Du trotz des [+] künftig anders machen.

        immerhin konsequent falschrum…

        mfg
        Woodfighter

    3. Liebe Mitdenker, liebe Wissende, liebe Neugierige,

      entscheidend ist, ob formal, konkludent oder implizit eine Abnahme des Werkes (wenn es ein Werkvertrag war), stattgefunden hat.

      Bei Lieferverträgen gelten wieder andere Regeln, da ist auch entscheidend, wer welchen Status hat (Kaufmann, Kannkaufmann, Privatperson), und bei Dienstverträgen wird es ganz kompliziert.

      Spirituelle Grüße
      Euer Robert
      robert.r@online.de

      --
      Möge der wahre Forumsgeist ewig leben!
  2. Hallo,

    du kannst keinen Präzedenzfall schaffen. Und Gebühren vermeiden auch nicht. Wenn du eine Leistung erhalten hast bist du verpflichtet zu zahlen. Wenn du nicht zahlen willst hängen deine zusätzlichen Kosten und Gebühren vom Leistungserbringer, also dem Aussteller der Rechnung, ab.

    Bei einfachen Rechnungen ist die Sachlage in der Regel auch so klar, das spätestens nach der zweiten Instanz Schluß ist. Das Urteil wird dann endgültig.

    Gruss

    MrMurphy

  3. Guten Tag,

    Wenn ich eine schriftliche Rechnung geschickt bekomme, mit der ich nicht einverstanden bin, reicht es, wenn ich zurückschreibe: "Ich erhebe Einspruch und möchte die Sache vor Gericht klären"? Oder wie mache ich das, ohne daß mir der Anwalt weitere Mahngebüren aufzwängt und wir dies tatsächlich vor Gericht verhandeln?

    Das Zauberwort heißt Widerspruch. Das es den Tatbestand der unerlaubten Rechtsberatung gibt, wir haben ja den Standesdünkel, sollte die Suchmaschine erwas brauchbares auswerfen. Ohne genaue Angaben mein Rat frag einen Anwalt.

    In der Suchmaschine gewonnen hat

    1. Auch Dir vielen Dank! :-)

      Gruß, Udo