Das Problen ist, dein Kollege ist ALG I oder ALG II Bezieher.
Und wenn er keinen Stress mit seinen Ersatzeinkommen haben will,
muss oder kann, hat er sich nach den Spielregeln des Leistungsträgers
und SGB entsprechend zu verhalten oder muss mit den Konsequenzen leben.
Wichtig an dieser Stelle: Es geht ausschließlich um die Spielregeln des SGB! Nicht um die des "Lachbearbeiters" vor Ort.
Was eventuell auch einen Klageweg durch die verschiedenen Instanzen mit
ungewissen Ausgang nach sich zieht.
Die Jobcenter verlieren "round about" 50% aller Klageverfahren.
Die Frage hätte lauten müssen, stellt die Weigerung, einem Arbeitgeber zu erst einen
Gehaltswunsch mit zuteilen, einen sanktionsfähigen Tatbestand nach SGB da.
Dies ist aber eine ganz andere rechtliche Baustelle, als die Erstfrage.
Genau so isses.
Rudi