Jörg Reinholz: Glaubwürdigkeit der Parteien

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Moin!

"Die Beklagte habe auch bewiesen, daß das Kündigungsschreiben vom 22. Juni 1995 in den Hausbriefkasten des Klägers am 30. Juli 1995 gegen 10 Uhr eingeworfen worden sei. Für den Zu- gang der Kündigung sei weiterhin unerheblich, daß der Kläger sich am 30. Juni 1995 auf einer Reise befunden habe."

Ein Dreck-Fühler im Urteil?

"Nach den Auskunftsschreiben der Deutschen Post vom 3. April 2000 und vom 3. Mai 2000 sei zwar die übliche Zustellzeit in der Wohnstraße des Klägers zwischen 9.30 Uhr und 10.30 Uhr gewesen. Der Kläger habe jedoch bewiesen, daß zwischen ihm und dem Postzusteller eine Vereinbarung bestanden habe, nach der seine Post ihm regelmäßig zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr zugestellt worden sei.

Natürlich. Ich muss in dem Punkt sogar mal die Anwälte in Schutz nehmen: Manchmal sind es die Parteien selbst, die vorgerichtlich allerhand Mist bauen und die eigene Glaubwürdigkeit völlig zerstören.

Jörg Reinholz