Tach,
Ich bin mir nicht sicher, dass das ausreichend ist:
„Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn […] der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.“ — BDSG $16
Ich würde die Übergabe des Betriebes eines Webangebots als ein berechtigtes Interesse interpretieren.
ich auch, aber da ist noch die zweite Hälfte des Satzes und ich bin mir nicht sicher ob die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse daran haben. Es ist einfach einen Fall zu konstruieren, wo dies voraussichtlich so wäre (z.B. wenn der neue Administrator eines Antifa-Forums der NPD angehört) und Fälle, wo ich davon ausgehen würde, dass es vermutlich problemlos ist (z.B. wenn eine Privatperson durch einen Verein mit dieser Privatperson als Vorsitzendem ersetzt wird).
Nun ist es aber so, dass ich in meiner Datenschutzerklärung eine Übergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung ausschließe. Ich müsste also von allen Mitgliedern eine Zustimmung bekommen.
Sag ich doch. ;-)
Nein, es eine stillschweigende Einwilligung ist im BDSG nicht vorgesehen;
Wo nimmst du die „stillschweigende Einwilligung“ her? Martin hat weiter oben explizit vom aktiven Informieren über den Wechsel und vom Recht auf Widerspruch gesprochen.
Recht auf Widerspruch bedeutet doch stillschweigende Einwilligung, wenn ich nicht aktiv werde, willige ich ein und zur Einwilligung sagt das BDSG „Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.“ — BDSG $4a.
mfg
Woodfighter