Hallo
Oder hattest du mit Teilnehmer den ganzen Chor gemeint?
So ist es.
Daten dürfen nur nach VORHERIGER Einwilligung erhoben werden, die Speicherung ist nur zweckgebunden (zum Beispiel für den Verkauf einer Sache) und nur so lange wie nötig erlaubt, um das Geschäft durchzuführen und um ggfs. gesetzliche Auflagen zu erfüllen (z. B. Vorgaben aus dem Steuerrecht).
Wir sollten hier fein zwischen den Daten von Personen (hier z.B.: Chorleiter) und Institutionen (hier: Chor) unterscheiden. Die Regeln, die du aufzählst, entstammen, wenn ich nicht irre, dem Datenschutzgesetz. Sie beziehen sich also z.B. auf die Emailadressen, die zu Personen gehören oder zumindest zu Personen zuordenbar sind. Die Namensnennung eines Chores sollte meines Erachtens nach allerdings nicht in die Rubrik Datenschutz fallen. Es handelt sich bei den Eigennamen der Chöre nicht um persönliche Daten, zudem sind die Namen als auch die Beteiligungen an Konzerten im Allgemeinen öffentlich bekannt.
Wenn Linuchs also die Namen aller Chöre, die an einem öffentlichen Konzert beteiligt sind, sammelt, auch wenn einzelne nicht Abonnenten seines Dienstes sind, ist das mMn kein Problem. Chor X und Y, die seinen Dienst nutzen, tragen jeweils das Konzert in den Kalender ein und nennen dabei alle beteiligten Chöre und somit auch Chor Z, der nicht bei Linuchs registriert ist. So what?
Fragt Linuchs dabei aber die Emailadresse der Chorleitung des Chors Z, der nicht bei seinem Dienst registriert ist, ab, verletzt er mindestens das Datenschutzrecht, da diese Information zur Erbringung seiner Dienstleistung nicht erforderlich ist (Prinzip der Datensparsamkeit).
Wenn sich nun Chor Z später bei seinem Dienst registriert, das war ja seine ursprüngliche Frage, kann er mMn durchaus vorhandene Einträge unter dem Namen des Chores Z anzeigen und fragen, ob die zu der geplantgen Registrierung gehören. Ob dabei Fehlzuweisungen auftreten, sei mal dahinsgestellt. Namen und Emailadressen von Personen von Chören, die (bisher) nicht bei ihm registriert sind, darf er hingegen nicht haben und kann sie, wenn er sich an das Gesetz hält, somit auch nicht anzeigen.
Kann er das doch, hat er das Gesetz verletzt. Dann kommt es darauf an, ob das bemerkt wird und ob sich ein Kläger findet.
Tschö, Auge
Wo wir Mängel selbst aufdecken, kann sich kein Gegner einnisten.
Wolfgang Schneidewind *prust*