Aloha ;)
Beispiele aus dem Gesetz für ein Abstufen der Vorwerfbarkeit sind Vorsatz, Kenntnis der Möglichkeit der Schädigung als Folge der begangenen Handlung (z.B. bei Körperverletzung), leichte bis schwerste Fahrlässigkeit, auch Fragen wie Alkoholgenuss oder andere Rauschzustände führen über eine Beschränkung der Vorwerfbarkeit zu einer Schuld- und Strafminderung (andererseits aber auch zu Auflagen bis hin zur Einweisung in die "Klapse" auf nicht fest bestimmte Dauer wenn der Täter eine Gefahr für sich oder andere darstellt.)
Citation needed. Das gibt es, aber das hat nichts mit Vorwerfbarkeit zu tun, sondern mit der Schwere der Schuld. Nur weil du beides in einem Satz benutzen kannst ist es noch lange nicht das Gleiche. "deutlich höheres Maß an Schuld"_.
Von einer besonderen und höheren Verwerflichkeit (damit auch Vorwerflichkeit) wird z.B. auch ausgegangen "wenn jemand aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,"
Da wird nicht mal in der Juristerei schwarz-weiß oder boolean gedacht, geschweige denn im Sprachgebrauch.
Verwerflichkeit ≠ Vorwerfbarkeit. Deine Argumentationsweise ist völlig zusammenhanglos.
Grüße,
RIDER