Da hier, meiner Meinung nach, Leser zur Kaufanimation belogen werden
Wie gesagt: Üble Nachrede, §186, Strafgesetzbuch. Ohne Beweis für deine Behauptung, dass das Magazin für den Artikel vom Hersteller bezahlt wurde, bewegst du dich da auf recht dünnem Eis, möchte ich meinen.
Das "dünne Eis" trägt aber, weil die Last wegen des "meiner Meinung nach" äußerst gering ist. §186 StGB verlangt nämlich eine Tatsachenbehauptung. Eine derart ausdrücklich als Meinung deklarierte Äußerung kann aber nicht zu einer Tatsachenbehauptung umdeklariert werden.
möchte ich meinen
Du wirst Dich ja ebenfalls darauf berufen wollen, dass Du nur meinst und nicht behauptest, dass der TO die Straftat der üble Nachrede begangen habe. Das wäre nämlich Verleumdung, wenn Du es als Tatsache behauptet hättest. Als behaupteter Anwalt weißt Du nämlich, dass es unwahr ist.