Karl Heinz: Google Analytics und andere Tracking Software rechtlich korrekt nutzen

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Hallo,

ich hätte noch zwei Fragen zu diesem Artikel:

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/fachbeitraege/google-analytics-datenschutzkonform-einsetzen/

Konkret zu folgedem Abschnitt aus Punkt drei des oben verlinkten Artikels:

Die Voreinstellung sieht vor, dass die Nutzer- und Ereignisdaten standardmäßig 26 Monate gespeichert werden. Auch ist der Button „Bei neuer Aktivität zurücksetzen“ standardmäßig aktiviert. Mit Blick auf Art. 25 DSGVO (Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sollten Sie den Button deaktivieren und die Aufbewahrungsdauer auf 14 Monate begrenzen.

Schaue ich mir Art. 25 DSGVO an, so finde ich da nirgends die Information, dass man die Aufbewahrungsdauer auf 14 Monate begrenzen muss. In diesem Zusammenhang verstehe ich nicht wie unter der Berufung auf Art. 25 DSGVO die Empfehlung von 14 Monaten abgeben wird?

Hier der Link zu Art. 25 DSGVO:

https://dsgvo-gesetz.de/art-25-dsgvo/

In der Google Analytics Hilfe gibt es folgenden Artikel zur Aufbewahrungsdauer:

https://support.google.com/analytics/answer/7667196?hl=de&utm_id=ad

Ich habe eine Frage zu folgendem Abschnitt aus dem Google Analytics Hilfe Artikel:

Die Aufbewahrungsdauer gilt für Daten auf Nutzer- und Ereignisebene, die mit Cookies, Nutzerkennungen (z. B. User ID) und Werbe-IDs (z. B. DoubleClick-Cookies, IDFA [Apple-Kennung für Werbetreibende], Android-Werbe-ID) verknüpft sind. Aggregierte Daten sind nicht betroffen.

Was ist in diesem Zusammenhang mit aggregierten Daten gemeint?