Karl Heinz: Google Analytics und andere Tracking Software rechtlich korrekt nutzen

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@@beatovich,

Also ich lese da:

die Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umzusetzen

Was innerhalb der von Google Analytics angebotenen Möglichkeiten beinhaltet, dass man die kürzest mögliche Dauer wähle.

Wäre Art. 5 DSGVO (https://dsgvo-gesetz.de/art-5-dsgvo/) nicht passender, da steht in Abschnitt "e" folgendes:

in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

Und dann noch zum nächsten Punkt:

Was ist in diesem Zusammenhang mit aggregierten Daten gemeint?

Z.B. die erzeugten Statistiken, die keinen Bezug mehr zu Rohdaten haben, also nicht mehr auf einzelne User rückführbar sind.

Soweit verstanden, was du allerdings mit Rohdaten meist weiß ich nicht. Kannst du das erklären?