Regina Schaukrug: Verbraucherinteressenverräter

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Shops mit derart verbraucherfreundlichen Sonderfunktionen gehören auf die geheime Liste der bevorzugten Einkaufsgelegenheiten. Und das Video welches zeigt, wie man da durch die Anpassung lokaler Informationen preisoptimal bestellt, natürlich auf "Du Tube".

Das Video von der Verhandlung wegen Betrugsversuch dann aber bitte auch.

Also rein rechtlich handelt es sich beim Absenden der Daten des Warenkorbs als Bestellung um ein Angebot, welches der Shopbetreiber (oder der ihn beauftragende Händler) annehmen muss, um einen Vertrag zu schließen. Stellt sich die Frage, ob der Besteller dann "durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält".

Denn es wird seitens des Restellers durch die Bestellung klar angegeben, zu welchem Preis er welches Produkt in welcher Menge begehrt. Wenn der Händler entgegen kaufmännischer Sorgfalt den Vertrag ungeprüft eingeht (auch konkludent durch Lieferung bzw. Abbuchung) ist das sein Problem.

Und selbst wenn man von einer Täuschung des Händlers ausgehen will, dann müsste man in einem Betrugsverfahren immer noch beweisen, dass der Besteller a) selbst und b) absichtlich eine Manipulation vorgenommen hat.

Dabei viel Glück.