Regina Schaukrug: Lizenzen verwalten

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Sonst verkommt das Web zu einem Wilden Westen für Abmahn-Schiesshelden.

Wieso "verkommt"? Übrigens hat das weitaus weniger mit dem Web zu tun als mit der Herangehensweise derjenigen, die sich darauf berufen in unserem Auftrag und Name Gesetze zu erlassen und dann auch noch "Recht" zu sprechen. Das Problem besteht in ausufernden Ansprüchen, die der Gesetzgeber nicht begrenzen will - manchmal musste er - was im Gegensatz zum Erlass neuer Polizeigesetze Jahrzehnte dauerte.

Wenige Tage später gab es Post. 800€ für die falsche Lizenz, das ich das Bild von Wikip. hatte war egal,

Interessant wäre zu wissen wie sich das genau aufschlüsselt. Möglicherweise könnte sich die Forderung als überhöht herausstellen, denn es ist durchaus naheliegend, dass manche Richter (also die, die noch den Anspruch an sich haben, "Recht" zu sprechen) sich in einem solchen Fall recht gnädig bei der "Schadenshöhe" zeigen und nicht auf die Verbreitung abstellen, sondern nur auf die Nutzung.

Grundsätzliches:

In Deutschland hat man z.B. als Bestohlener einen 30 Jahre geltenden Herausgabeanspruch auch gegen den gutgläubigen Besitzer einer gestohlenen Sache. Der gutgläubige Besitzer wiederum soll sich dann an denjenigen halten, der ihm die "Sure" vertickt hat. War der auch "gutgläubig" kann der sich wiederum an den Vorbesitzer halten.

Unter anderem in Polen hat man z.B. als Bestohlener einen Herausgabeanspruch nur gegen den Dieb ggf. den (bewusst handelnden) Hehler. Aber "gutgläubige" Erwerber sind fein raus.

Das sind zwei grundverschiedene Modelle des Herangehens an ein unauflösbares Problem (man kann nur den ursprünglichen Eigentümer ODER den gutgläubigen Erwerber schützen) und man kann hier nicht ständig wechseln - weil das weiterer Willkür die Tore öffnen würde.

Das kann man hier auf die (mutmaßlich) unrechte Lizenzgewährung abbilden:

Wenn man als Bestohlener in Deutschland einen Anspruch gegen den gutgläubigen Besitzer einer gestohlenen Sache hat, dann hat der Urheber auch einen Anspruch gegen denjenigen, der ein Werk gutgläubig nutzt. Ebenso entsteht ein Anspruch des gutgläubigen Nutzers gegen denjenigen, der das Werk unberechtigt unter die freie Lizenz gestellt hat - und zwar auf den Gesamtschaden.

Allerdings kann sich dieser Anspruch als nicht durchsetzbar erweisen, so dass derjenige auf dem Schaden sitzen bleibt, der gutgläubig (und manchmal unbedarft) aber eben ermittelbar (und zahlungsfähig) ist.

Einen gewissen(!) Schutz bietet tatsächlich nur eine äußerst sorgfältige Herangehensweise - hier eben die Verwendung eigener (auch: bestellter) Grafiken oder solcher, bei denen es an der Schöpfungshöhe fehlt.