die Rechtsprechung hat sämtliche Versuche, einen Kopierschutz bereit zu stellen, als wirksam definiert. Sogar die, die man gar nicht bemerkt.
… Aber nur um „fünf Minuten“ später zu erklären, dass eine praktisch nicht erratbare URL die Öffentlichkeit nicht daran hindert, auf die so verbreiteten Inhalte zuzugreifen.
Beides: LG Berlin. Hinsichtlich der Rechtstreue und der selbst als „außerordentlich gering“ behaupteten Tatsachenwahrnehmumgsfähigkeit so einiger deutscher Landrichter habe ich - absolut begründet - eine sehr eigene Meinung, die man ganz kurz zusammenfassen kann:
Nicht in meinem Name!