Aloha ;)
mal eine ganz provokativ kreative Frage:
Tatsächlich gar keine schlechte Frage!
Nach BGB § 971 "Finderlohn" steht jedem ehrlichen Finder ein Finderloh zu. Ich gehe davon aus, dass sich dieser auch dingliche Güter ("Sachen") bezieht.
Gibt es einen solchen Finderlohn eigentlich auch für immaterielle Güter, wie ein verletztes Urheberrecht (o. ä.)?
Jetzt ist es aber so, dass das Urheberrecht in dem Fall ja nicht durch den "Finder" wieder zurückgeführt wird. Es ist ja nicht so, dass das Urheberrecht durch seine Verletzung "verloren" wurde und durch das Auffinden der Verletzung wieder "zurückgebracht" bzw. "gefunden" wird. Es wird ja die Verletzung gefunden, und nicht das Urheberrecht, und die Verletzung ist ja eben kein immaterielles Gut, sondern nur das Urheberrecht selbst.
Dieser erwirkt daraufhin einen Schadenersatz/Lizenzgebühr gegen den Verwender.
Auch die Lizenzgebühr ist in dem Sinn kein verlorenes Gut, das der Finder zu seinem Besitzer bringt (und der Schadenersatz schon gar nicht), denn die Lizenzgebühr ist ja Gegenstand eines Vertrags, der dann erst verhandelt wurde. Die Lizenzgebühr bestand vor dem Auffinden der Verletzung ja noch nicht, nicht einmal indirekt.
Es ist also selbst bei großer Spitzfindigkeit schwierig bis unmöglich, aus dem Finderlohn eine Art "Kopfgeld"-Anspruch für entdeckte Urheberrechtsverletzungen abzuleiten.
Grüße,
RIDER