Frage Software Eigentum
bearbeitet von ursus contionabundoHier ist zwischen Dienstvertrag, Werkvertrag und Überlassungsvertrag zu unterscheiden.
Bei einem Dienstvertrag ist die Software durch den Auftragnehmer als Handlungsgehilfe **für** den Auftraggeber entwickelt worden und die Urheberrechte liegen beim Auftraggeber.
* Als Merkmal kommt z.B. eine Abrechnung nach Stunden in Frage.
Bei einem Werkvertrag käme es auf die **Auslegung des Parteiwillens** und ergo den genauen Wortlaut an. Es kann auch ein Überlassungsvertrag sein.
* Als Merkmal kommt für die Beurteilung z.B. auch noch eine Abrechnung mit einem Pauschalpreis in Frage. Aber auch dessen Höhe. Ist z.B. der Preis so niedrig, dass ein Werksvertrag mit exklusiver Überlassung aller Vermarktungsrechte an den Auftraggeber wirtschaftlich offensichtlich nicht sinnvoll wäre, kann das - wenn der Vertrag sonst nichts anderes hergibt - ein Merkmal einer nicht exklusiven Überlassung von Nutzungsrechten sein.
> Was soll man davon halten? Denkt ihr, ich bin im Recht?
Ich denke darüber nicht nach weil ich sogar für eine Vermutung zu wenig Grundlagen habe. Diese zu ergründen und den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist Job eines Anwalts.
Der kann auch darüber nachdenken, wie es mit der Beweislast aussieht, die regelmäßig (also mit wenigen Ausnahmen) beim Kläger liegt.
**Allerdings könnte die Software völlig neu geschrieben werden.** Ein paar Verbesserungen und Erweiterungen der Funktionen und bessere Programmstrukturen und Optimierungen fallen einem doch hinterher immer ein...
Frage Software Eigentum
bearbeitet von ursus contionabundoHier ist zwischen Dienstvertrag, Werkvertrag und Überlassungsvertrag zu unterscheiden.
Bei einem Dienstvertrag ist die Software durch den Auftragnehmer als Handlungsgehilfe **für** den Auftraggeber entwickelt worden und die Urheberrechte liegen beim Auftraggeber.
* Als Merkmal kommt z.B. eine Abrechnung nach Stunden in Frage.
Bei einem Werkvertrag käme es auf die **Auslegung des Parteiwillens** und ergo den genauen Wortlaut an. Es kann auch ein Überlassungsvertrag sein.
* Als Merkmal kommt für die Beurteilung z.B. auch noch eine Abrechnung mit einem Pauschalpreis in Frage. Aber auch dessen Höhe. Ist z.B. der Preis so niedrig, dass ein Werksvertrag mit exklusiver Überlassung aller Vermarktungsrechte an den Auftraggeber wirtschaftlich offensichtlich nicht sinnvoll wäre, kann das - wenn der Vertrag sonst nichts anderes hergibt - ein Merkmal einer nicht exklusiven Überlassung von Nutzungsrechten sein.
> Was soll man davon halten? Denkt ihr, ich bin im Recht?
Ich denke darüber nicht nach, weil ich sogar für eine Vermutung zu wenig Grundlagen habe. Diese zu ergründen und den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist Job eines Anwalts.
Der kann auch darüber nachdenken, wie es mit der Beweislast aussieht, die regelmäßig (also mit wenigen Ausnahmen) beim Kläger liegt.
**Allerdings könnte die Software völlig neu geschrieben werden.** Ein paar Verbesserungen und Erweiterungen der Funktionen und bessere Programmstrukturen und Optimierungen fallen einem doch hinterher immer ein...
Frage Software Eigentum
bearbeitet von ursus contionabundoHier ist zwischen Dienstvertrag, Werkvertrag und Überlassungsvertrag zu unterscheiden.
Bei einem Dienstvertrag ist die Software durch den Auftragnehmer als Handlungsgehilfe **für** den Auftraggeber entwickelt worden und die Urheberrechte liegen beim Auftraggeber.
* Als Merkmal kommt z.B. eine Abrechnung nach Stunden in Frage.
Bei einem Werkvertrag käme es auf die **Auslegung des Parteiwillens** und ergo den genauen Wortlaut an. Es kann auch ein Überlassungsvertrag sein.
* Als Merkmal kommt für die Beurteilung z.B. auch noch eine Abrechnung mit einem Pauschalpreis in Frage. Aber auch dessen Höhe. Ist z.B. der Preis so niedrig, dass ein Werksvertrag mit exklusiver Überlassung aller Vermarktungsrechte an den Auftraggeber eine wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, kann das - wenn der Vertrag sonst nichts anderes hergibt - ein Merkmal einer nicht exklusiven Überlassung von Nutzungsrechten sein.
> Was soll man davon halten? Denkt ihr, ich bin im Recht?
Ich denke darüber nicht nach, weil ich sogar für eine Vermutung zu wenig Grundlagen habe. Diese zu ergründen und den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist Job eines Anwalts.
Der kann auch darüber nachdenken, wie es mit der Beweislast aussieht, die regelmäßig (also mit wenigen Ausnahmen) beim Kläger liegt.
**Allerdings könnte die Software völlig neu geschrieben werden.** Ein paar Verbesserungen und Erweiterungen der Funktionen und bessere Programmstrukturen und Optimierungen fallen einem doch hinterher immer ein...
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bearbeitet von ursus contionabundoHier ist zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag zu unterscheiden.
Bei einem Dienstvertrag ist die Software durch den Auftragnehmer als Handlungsgehilfe **für** den Auftraggeber entwickelt worden und die Urheberrechte liegen beim Auftraggeber.
* Als Merkmal kommt z.B. eine Abrechnung nach Stunden in Frage.
Bei einem Werkvertrag kommt es auf die Auslegung des Parteiwillens und den genauen Wortlaut an.
* Als Merkmal kommt für die Beurteilung z.B. auch noch eine Abrechnung mit einem Pauschalpreis in Frage. Aber auch dessen Höhe.
> Was soll man davon halten? Denkt ihr, ich bin im Recht?
Ich denke darüber nicht nach, weil ich sogar für eine Vermutung zu wenig Grundlagen habe. Diese zu ergründen und den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist Job eines Anwalts.
Der kann auch darüber nachdenken, wie es mit der Beweislast aussieht, die regelmäßig (also mit wenigen Ausnahmen) beim Kläger liegt.
**Allerdings könnte die Software völlig neu geschrieben werden.** Ein paar Verbesserungen und Erweiterungen der Funktionen und bessere Programmstrukturen und Optimierungen fallen einem doch hinterher immer ein...
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bearbeitet von ursus contionabundoHier ist zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag zu unterscheiden.
Bei einem Dienstvertrag ist die Software durch den Auftragnehmer als Handlungsgehilfe für **den** Auftraggeber entwickelt worden und die Urheberrechte liegen bei ihm.
* Als Merkmal kommt z.B. eine Abrechnung nach Stunden in Frage.
Bei einem Werkvertrag kommt es auf die Auslegung des Parteiwillens und den genauen Wortlaut an.
* Als Merkmal kommt für die Beurteilung z.B. auch noch eine Abrechnung mit einem Pauschalpreis in Frage. Aber auch dessen Höhe.
> Was soll man davon halten? Denkt ihr, ich bin im Recht?
Ich denke darüber nicht nach, weil ich sogar für eine Vermutung zu wenig Grundlagen habe. Diese zu ergründen und den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist Job eines Anwalts.
Der kann auch darüber nachdenken, wie es mit der Beweislast aussieht, die regelmäßig (also mit wenigen Ausnahmen) beim Kläger liegt.
**Allerdings könnte die Software völlig neu geschrieben werden.** Ein paar Verbesserungen und Erweiterungen der Funktionen und bessere Programmstrukturen und Optimierungen fallen einem doch hinterher immer ein...
Frage Software Eigentum
bearbeitet von ursus contionabundoHier ist zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag zu unterscheiden.
Bei einem Dienstvertrag ist die Software durch den Auftragnehmer als Handlungsgehilfe für **den** Auftraggeber entwickelt worden und die Urheberrechte liegen bei ihm.
* Als Merkmal kommt z.B. eine Abrechnung nach Stunden in Frage.
Bei einem Werkvertrag kommt es auf die Auslegung des Parteiwillens und den genauen Wortlaut an.
* Als Merkmal kommt für die Beurteilung z.B. auch noch eine Abrechnung mit einem Pauschalpreis in Frage. Aber auch dessen Höhe.
> Was soll man davon halten? Denkt ihr, ich bin im Recht?
Ich denke darüber nicht nach, weil ich sogar für eine Vermutung zu wenig Grundlagen habe. Diese zu ergründen und den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist Job eines Anwalts.
**Allerdings könnte die Software völlig neu geschrieben werden.** Ein paar Verbesserungen und Erweiterungen der Funktionen und bessere Programmstrukturen und Optimierungen fallen einem doch hinterher immer ein...