Hello J.,
Hier ist zwischen Dienstvertrag, Werkvertrag und Überlassungsvertrag zu unterscheiden.
War auch mein erster Gedanke. Das bezieht sich aber mMn nur auf das eigentliche Werk (als Einzelstück) und nicht auf Kopien davon.
Bei einem Dienstvertrag ist die Software durch den Auftragnehmer als Handlungsgehilfe für den Auftraggeber entwickelt worden und die Urheberrechte liegen beim Auftraggeber.
- Als Merkmal kommt z.B. eine Abrechnung nach Stunden in Frage.
Da gilt allgemein die "Angemessenheit" als Kriterium. Bei Vollzeittätigkeit muss dazu mindestens auch ein branchenübliches Gehalt nebst Sozialleistungen bezahlt werden. Im Übrigen wird die Anmeldung zur Sozialversicherung (nebst abgeführter Leistungen) bei Vollzeitgehalt immer wieder gerne als vollwertiges Kriterium gewertet. Alle Rechte (mit gestzlichen AUsnahmen) lägen dann beim Arbeitgeber.
Bei einem Werkvertrag käme es auf die Auslegung des Parteiwillens und ergo den genauen Wortlaut an. Es kann auch ein Überlassungsvertrag sein.
- Als Merkmal kommt für die Beurteilung z.B. auch noch eine Abrechnung mit einem Pauschalpreis in Frage. Aber auch dessen Höhe. Ist z.B. der Preis so niedrig, dass ein Werksvertrag mit exklusiver Überlassung aller Vermarktungsrechte an den Auftraggeber wirtschaftlich offensichtlich nicht sinnvoll wäre, kann das - wenn der Vertrag sonst nichts anderes hergibt - ein Merkmal einer nicht exklusiven Überlassung von Nutzungsrechten sein.
Genau, wie ich sagte: das Urheberrecht spricht hier sinngemäß von "Angemessenheit".
Was soll man davon halten? Denkt ihr, ich bin im Recht?
Ich denke darüber nicht nach weil ich sogar für eine Vermutung zu wenig Grundlagen habe. Diese zu ergründen und den konkreten Einzelfall zu beurteilen ist Job eines Anwalts.
Der kann auch darüber nachdenken, wie es mit der Beweislast aussieht, die regelmäßig (also mit wenigen Ausnahmen) beim Kläger liegt.
Allerdings könnte die Software völlig neu geschrieben werden. Ein paar Verbesserungen und Erweiterungen der Funktionen und bessere Programmstrukturen und Optimierungen fallen einem doch hinterher immer ein...
Und der Fall, dass womöglich Teile der Software infizierenden Lizenzen (GPL) unterliegen könnte zu dem eine exklusiver Überlassung aller Vermarktungsrechte zu Fall bringen. In dem Fall wäre Deine Software womöglich teilweise oder vollständig FOSS. Das auszuschließen wäre Sache des Pflichtenhefts oder des Vertrages an sich. Allerdings hättest Du dann auch Pflichten.
Sehe ich auch so.
Bei allen Beträgen über 500€ niemals ohne vernünftigen Entwicklervertrag. Was ist z. B. mit Schäden, die durch die Software entstehen, wenn sie als Auftragswerk und nicht in Funktion als fest Angestellter geliefert wurde? Sowas muss man vorher regeln!
Glück Auf
Tom vom Berg
Es gibt nichts Gutes, außer man tut es!
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