Aloha ;)
nein, kann es nicht. Wenn ein Briefzusteller eine Vorladung zustellen muss, die an eine gemeldete Adresse geht, dann muss er sie zweifelsfrei (oder störungsfrei oder wie auch immer man das nennen mag) zustellen können. Eine Nummer ist dazu nicht geeignet. Nur ein Name.
Dachte ich auch. Ich habe aber jetzt auf die Schnelle gar keine Rechtsgrundlage dafür finden können, dass eine Privatperson tatsächlich eine ladungsfähige Anschrift besitzen muss.
Im BMG ist nur verfügt, dass die Person ihren Wohnort melden muss (den, an dem sie sich tatsächlich aufhält), aber nicht, dass die Person dort auch postalisch erreichbar sein muss.
Das ändert sich laut meiner Kurzrecherche erst dann, wenn die Privatperson z.B. eine Webseite betreiben möchte (dann aber laut TMG und Impressumspflicht, in der die ladungsfähige Anschrift verlangt wird).
Demnach wäre es gar nicht notwendig, dem Meldeamt die Wohnungsnummer anzugeben - und durchaus statthaft, weder am Klingelschild noch am Briefkasten einen Namen zu haben.
Grüße,
RIDER