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Tach!

Im ursprünlich von dir zitierten Artikel 2, Absatz 1 ist von Verarbeitung oder Speicherung die Rede.

Das sehe ich nicht so. Die beiden "oder" in dem Satz stehen für was anderes, aber nicht so wie du das formuliert hast. Stattdessen ist von einer Verarbeitung die Rede, die im Teilsatz nach dem Komma auf Speicherung eingeschränkt wird. Es ist also nach den mir bekannten Regel der Grammatik eine Verarbeitung, eingeschränkt auf "mit Speicherung", nicht aber Verarbeitung oder Speicherung, mit einem "oder" im Sinne von OR oder XOR.

DSGVO, Artikel 2, Absatz 1: Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Persönliche Daten müssen nach meiner Lesart des Satzes also nicht gespeichert werden, um in den Geltungsbereich der DSGVO zu fallen, es reicht, sie zu (etwas anderem) verarbeiten.

Dann beziehen sich die Daten aber gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 4, Satz 1 nicht mehr auf identifizierte oder identifizierbare Personen und fallen für mich aus dem Geltungsbereich.

Man kann Daten auch verarbeiten, um aus ihnen andere Informationen zu generieren, die man wiederum üblicherweise speichert, ohne dass man die persönlichen Daten, aus denen dieses etwas generiert wurde, mitspeichert. In diesem Szenario fiele die Verarbeitung der persönlichen Daten meiner Meiung nach unter die DSGVO, womit sich eine Informationspflicht ergäbe.

Für mich nicht, weil zwar eine Verarbeitung stattfindet, aber keine Speicherung personenbezogener Daten, sondern Daten ohne Personenbezug.

dedlfix.