Aloha ;)
Wenn Du DORT angerufen hast, JA. Du kannst ja auflegen, wenn Du das nicht wünschst. Da DU in den Rechtsbereich des Anderen eingreifst, darf der sein "Hausrecht" ausüben.
Nein, das stimmt nicht! Wie ich hier ausgeführt habe, ist nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO eine zur Voraussetzung gemachte „freiwillige“ Einwilligung nicht als freiwillig zu bewerten, damit ist die Verarbeitung rechtswidrig!
Ander herum ist es nicht gestattet. Im Rechtsbrauch geduldet wird maximal eine Aufzeichnung bis zur sofortigen Frage und dem NEIN. Die muss aber eigentlich dann auch gleich wieder gelöscht werden.
Nein, auch das nicht, und seit DSGVO auf keinen Fall mehr! Die Einwilligung (wahlweise durch Tastendruck oder anderweitige Abfrage) und Widerrufsbelehrung muss vor der Aufnahme geschehen. Selbst kürzeste Aufnahmen, die gleich darauf gelöscht werden, sind rechtswidrig.
Grüße,
RIDER