Nochmal: für SELFHTML greift Artikel 13 nicht aufgrund der Allgemeinnützigkeit.
BGH, Beschl. v. 16.05.2017, Az. II ZB 7/16
Die deutschen Gerichte sind ganz schnell dabei, die "profit making purposes" in "geschäftsmäßiges Handeln" zu übersetzen. Und wenn das ein gemeinnütziger Verein darf (so der BGH), dann können die Richter auch darauf erkennen, dass ein gemeinnütziger Verein die Voraussetzung "profit making purposes" positiv erkennt.
Darauf, dass das sinnwidrig ist, scheißen viele deutsche Richter*innen.