Lieber Jörg,
dort geht es um einen Verein, der Kindertagesstätten betreibt. Das ist ein Gewerbe im weiteren Sinne, da dort Beschäftigungsverhältnisse durch den Verein bestehen.
Im Vergleich dazu haben wir hier bei SELFHTML kein vergleichbares Gewerbe, weshalb der Vergleich aus meiner Sicht nicht passt.
Das wäre die vernünftige Sicht. Das Problem ist, dass die teutogermanische Justiz in vielen Fällen weit von jeder Vernunft entfernt handelt.
Die deutschen Gerichte sind ganz schnell dabei, die "profit making purposes" in "geschäftsmäßiges Handeln" zu übersetzen. Und wenn das ein gemeinnütziger Verein darf (so der BGH), dann können die Richter auch darauf erkennen, dass ein gemeinnütziger Verein die Voraussetzung "profit making purposes" positiv erkennt.
Dieser Vorwurf mag in anderen Fällen vielleicht gerechtfertigt sein, in diesem Fall erscheint er mir aber nicht angebracht.
Doch doch, Wenn ein Richter des LG Berlin wegen eines zur (teilweisen) Deckung der Betriebskosten einer private Webseite (bei der armen Sau war wirklich nur Privatkram drin) angebrachten Werbebanners damit kommt, dass diese gewerblich betrieben würde, dann kann derselbe oder auch ein anderer Richter diesen geistigen Schwachmatismus mit einem Blick nach rechts unten auf dieser Webseite auch wiederholen.
Der teutogermanische Sauhaufen von Talarträger*innen, der sich arrogant "Justiz" nennt, hat ja echt viel dafür getan, dass ich dieser nicht (mehr) traue.