Hallo Christian,
bist Du da ganz sicher? Demnach wäre ja auch die Wikipedia betroffen, aber es heißt doch immer, die wäre NICHT betroffen.
Der Schlüssel ist - meine ich - die Definition von "Diensteanbieter". Ich habe mal nach dem Text der Richtlinie gesucht und bin hier fündig geworden (die Wikipedia verlinkt das als konsolidierte Fassung; auf den Seiten der EU finde ich nur Delta-Reports).
Jedenfalls steht da auf Seite 60 (Gründe für die Richtlinie) etwas Interessantes:
Die für die vorliegende Richtlinie geltende Begriffsbestimmung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten sollte sich nur auf Online-Dienste beziehen, die auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielen, indem sie mit anderen Online-Inhaltediensten, wie Audio- und Video-Streamingdiensten, um dieselben Zielgruppen konkurrieren. Die vorliegende Richtlinie gilt für Dienste, deren wichtigster Zweck es ausschließlich oder unter anderem ist, eine große Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und Nutzern das Hochladen und Weiterleiten dieser Inhalte zu ermöglichen, um daraus in direkter oder indirekter Weise Gewinne zu ziehen, indem die Inhalte mit dem Ziel, ein größeres Publikum anzuziehen, strukturiert und beworben werden, auch indem die Inhalte Kategorien zugeordnet werden und gezielte Werbung in die Inhalte eingefügt wird.
Und das alles gilt für SelfHTML sicherlich nicht. Es gibt keine Gewinnerzielungsabsicht. Werbung findet homöopathisch statt, für die genutzten Dienstleister. Insbesondere bewerben wir keine vom Usern hochgeladenen Inhalte.
Auf Seite 61 steht noch:
Diensteanbieter wie Plattformen für die Entwicklung und Verbreitung von quelloffener Software, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Archive sowie nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien sollten ebenfalls von der Begriffsbestimmung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten ausgenommen sein.
Dass SelfHTML vom Anspruch her bildungsbezogen ist, dürfte unstreitig sein. Wir streiten uns doch eher darum, dass wir Leuten sogar Bildung zukommen lassen, die sie gar nicht wollen (A11Y by G16N).
Und so findet sich das auch in Artikel 2, Abschnitt 6. SelfHTML ist kein Diensteanbieter im Sinne dieser Richtlinie. Viele kleine Chatforen auch nicht. Insofern kommt es mMn gar nicht erst zur Auswertung der Kritierien für Diensteanbieter, die Artikel 1317 nennt.
Ich habe jetzt nicht die Referenzen auf andere EU Richtlinien nachvollzogen, insbesondere die für "Dienst der Informationsgesellschaft" - aber das wird SelfHTML sicherlich sein. In dieser Rolle muss man mit Presseveröffentlichungen aufpassen, d.h. ich darf bspw. nicht einen Artikel aus der c't abschreiben, um einen Wiki-Artikel zu füllen. Ich bin aber ziemlich sicher, dass ich das, was ich aus der c't gelernt habe, hier mit eigenen Worten aufschreiben darf, um eine Forenfrage zu beantworten. Und ich darf mMn auch schreiben: In c't Ausgabe 37/2020 steht auf Seite 437, dass ein Foo nur zusammen mit einer Bar ein Bling ergibt (sehr kurzer Textauszug).
Rolf
sumpsi - posui - clusi