Hallo Rolf,
ich habe ja auf meinen Beitrag unten verwiesen. Aber hier nochmal:
Im ursprünglichen Entwurf (Link nochmal hier) stand schon sehr eindeutig bei Artikel 13: "Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände...". Wichtig sind hier auch, die "Erwägungsgründe". Das ist im EU-Kontext sowas, wie im Deutschen Recht die Kommentare.
Im weiteren Verlauf wurde dann nochmal präzisiert. (Link hier) Da wird die Version des Europäischen Rates den Änderungen durch das Parlament gegenübergestellt. Und dort steht das mit den Adressaten. Wenn man diesen Text ab Seite 66 liest, sieht man (m.E. leicht), dass es um praktikable(!) Lösungen nach dem Stand der Technik geht.
Bei Artikel 11 geht es letztlich darum, dass Verlage, die ihre Inhalte werbefinanziert anbieten daran beteiligt werden, wenn andere daraus eigene, werbefinanzierte Inhalte automatisiert produzieren. Sobald ein eigener intellektueller Beitrag im Spiel ist, greift nach wie vor Offline-Recht :-).
Herzliche Grüße
Wilfried
Viele Grüße
Wilfried
PS: Ich melde Deine Anmerkung "meinem EU-Abgeordneten" - weil da hast Du vollkommen Recht.