ursus contionabundo: Ein paar Tatsachen, Blicke ins Gesetz und die daraus folgende Meinung eines Rechtslaien

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Der Präsident dieses Vereins:

http://verbraucheriminternet.de/content.php

ist auf den oben genannten Werbeslogan aufmerksam geworden. Er droht nun mit einer Abmahnung, weil dieser Slogan irreführend sein soll.

Mein Ansprechpartner bei UHL hat nun herausgefunden, dass der Verein „Verbraucher im Internet“ sich wohl auf Abmahnungen spezialisiert hat. Über dubiose Wege wird so gemeinsam mit Anwälten Geld verdient.

Was haltet Ihr davon?

Er droht mit einer Abmahnung? Das ist bereits eine Abmahnung! Er kann zwar eine weitere schicken, bleibt dann aber selbst im Erfolgsfall (der nach meiner laienhaften Einschätzung aus den anderen Gründen (siehe unten, 1. bis 3.) nicht eintreten dürfte) auf den Kosten der unnötigen zweiten Abmahnung sitzen. Jedenfalls wenn das Gericht nach dem Gesetz statt nach eigener Willkür entscheidet. Wie auch immer: Klug ist eine solche Abmahnandrohung nicht. Zudem wäre da auch die erwähnte "Rechtsabteilung". Das hat, wenn es nach dem Gesetz geht, Folgen wegen der Abmahnkosten.

Muss mein Kunde sich hier Gedanken machen, sprich kann oben genannter Slogan tatsächlich zu einer Strafe führen?

Nicht ohne weiteres. Erst nach Strafandrohung durch gerichtliche Verfügung bzw. Urteil. Das sagt das bürgerliche Gesetzbuch.

So wie ich - als Laie - die Dinge nach der unvollständigen Falldarstellung sehe wird der "Verbraucher im Internet e.V. aber kein Urteil erwirken und eine (naseweis und ohne Prüfung der Anspruchsgrundlagen erlassende) einstweilige Verfügung wird allenfalls bis zu einem Widerspruchsverfahren, also nur sehr kurz, Bestand haben. Danach kann man gegen die Burschen wohl sogar Schadensersatz für die womöglich geänderte Werbung durchklagen. Klassisches Vorgehen: den Antragsteller nach eventuellem Erlass einer einstweiliger Verfügung sofort, gnadenlos und humorfrei in die Hauptsache zwingen und Widerklage auf Schadensersatz erheben. Wie das geht weis ein Anwalt…

Gibt es irgendeine Möglichkeit solchen Vereinen den Garaus zu machen?

  1. Eine Klage wäre wohl unzulässig: Der genannte Verein steht nicht auf der Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 3 Absatz 1 Punkt 1, §4 Absatz 2 UKlaG. Er hat kein Klagerecht. Der andere Verein vertritt keine "Vielzahl von Wettbewerbern", was eine erfolgreiche UWG-Klage ausschließen sollte. Zudem ist er eher eine "Werbelachnunmmer".

  2. Weitere Informationen.

  3. Eine Klage wäre zu dem wohl unbegründet: Es gibt ja sogar ein Ökosiegel für die Steine, also sind sie "öko" - und "vegan" (keine tierischen Bestandteile, keine Tierversuche) sind die Steine formal wohl auch. Soweit der Richter "vegan" für Bausteine nicht anerkennen will muss er eigentlich wegen des fehlenden Sachzusammenhangs "Humor" anerkennen.

  4. Sogar für einen rechtsvernichtenden Rechtsmissbrauch habe ich Anzeichen gefunden.

Ich würde zu privaten Zwecken (hier: Lachen) gerne eine Kopie der "Abmahnandrohung" sehen.